Die Politik trägt Verantwortung, Bürger*innen nicht mit den gravierenden Auswirkungen von massiven Energiepreissteigerungen allein zu lassen. Auslöser für die Energiepreiskrise 2022 waren die bereits Ende 2021 massiv angestiegenen Weltmarktpreise für fossiles Erdgas. Deswegen muss schnellstmöglich über alle Sektoren hinweg der Umstieg auf Erneuerbare Energien ermöglicht und für Bürger*innen auch umsetzbar gestaltet werden. Das Gebäude-Energie-Gesetz gibt im Gebäudebereich für Wärme hierfür den Rahmen. Zudem haben wir uns von Seiten der SPD-Bundestagsfraktion dafür eingesetzt, dass der Umstieg auf Erneuerbare Wärme auch ausreichend gefördert wird, damit niemand allein gelassen wird. Hierfür haben wir auf Antrag der Ampel-Koalition im Bundestag einen Entschließungsantrag verabschiedet, der die Förderkulisse abbildet.
Klar ist zudem: Selbst wenn wir uns akut für eine Verlängerung der Energiepreisbremsen einsetzen, kann es auf Dauer keine Lösung sein, steigende Energiepreise zu subventionieren. Der Staat hat zur Abfederung von Energiepreis-Steigerungseffekten allein in 2022 Hilfen von 300 Mrd. Euro bereit bestellt. Eine Garantie für dauerhaft bezahlbare Energie liegt allein in den Erneuerbaren Energien.
Nachdem der viel diskutierte Gesetzesentwurf am 15. Juni zur ersten Lesung ins Plenum eingebracht wurde, konnte die 2. und 3. Lesung nach intensiven parlamentarischen Beratungen nicht in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause auf die Tagesordnung des Bundestags zur Verabschiedung gesetzt werden. Grund hierfür war ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auf Antrag auf einstweilige Anordnung des MdB Heilmann, CDU/CSU.
Da das BVerG diese für nicht offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet wertete, erklärte es im einstweiligen Rechtsschutz, dass das GEG nicht in der betreffenden Sitzungswoche zu verabschieden sei – ohne jedoch in der Sache Stellung zu beziehen. Der geäußerte Vorwurf, es habe nicht ausreichend Beratungszeit gegeben, schlägt allerdings nach Ansicht der Ampel-Fraktionen fehl.
Fälschlicherweise wurde und wird von Seiten CDU/CSU unterstellt, der erarbeitete Änderungsantrag, wie er dem Ausschuss und den Fraktionen am 30. Juni zugeleitet wurde, sei ein neuer Gesetzentwurf, der den eingebrachten Gesetzentwurf faktisch ersetzt habe. Wenn dem so wäre, hätte dies tatsächlich das Verfahren verlängern müssen. Tatsächlich wurde aber kein „neuer“ Gesetzentwurf vorgelegt, sondern ein Änderungsantrag zum Kabinettsbeschluss. Wie weitgehend ein Änderungsantrag geht, ist allein Angelegenheit des Parlaments. Mit den Änderungen wurden die sogenannten Leitplanken umgesetzt, die von den Koalitionsfraktionen mit der ersten Lesung bereits erklärt worden waren.
Zu den wesentlichen Änderungen gehört zum einen die Verzahnung mit der Kommunalen Wärmeplanung noch bevor eine Verpflichtung für Einzelne besteht – mit Ausnahme von Neubaugebieten (nicht für einzelne Neubauten). Für Neubaugebiete gelten die Anforderungen des GEG bereits zum 01. Januar 2004. Die Kommunale Wärmeplanung soll bis 30. Juni 2026 für Kommunen über 100.000 EinwohnerInnen und bis 30. Juni 2028 für Kommunen bis 100.000 EinwohnerInnen stattfinden. Bis dahin gelten die Anforderungen des – Ausnahme Neubaugebiete – noch nicht. Ab diesen Zeitpunkten gelten Übergangszeiträume von 10 Jahren im Falle eines kommunalen Anschlusses und 5 Jahre für andere Fälle.
Die Maßgaben des GEG gelten zudem, wenn rechtswirksame Wärmeplanungen vorgelegt werden. Für Schleswig-Holstein sind dies nach aktuellen landesrechtlichen Regelungen (und möglichen noch weitergehenden kommunalen Entscheidungen) nach Einwohnerzahlen gestaffelte frühere Zeitpunkte. Sollten sich diese Zeitrahmen und Entscheidungen noch ändern, gilt der zeitliche oben genannte bundesgesetzliche Rahmen. Gleiches gilt, wenn entgegen etwaigen Entscheidungen gleichwohl keine Wärmeplanungen vorgelegt werden.
Nähere Anforderungen an die Kommunale Wärmeplanung wird im aktuell in einem gesonderten Wärmeplanungsgesetz beraten, das noch in diesem Herbst verabschiedet werden soll.
Durchgesetzt hat sich die SPD-Bundestagsfraktion im Zuge der GEG-Verhandlungen zudem mit Mieterschutzregelungen. Niemand darf „über Gebühr belastet werden“. Zuvor war zudem bereits im Koalitionsausschuss geeint, dass niemand im Stich gelassen wird. Investitionskosten für den Heizungstausch können über eine neue Modernisierungsumlage in Höhe von 10 % auf Mieter*innen umgelegt werden, allerdings nur, wenn Förderungen in Anspruch genommen wurden und über die Förderung hinausgingen. Die Umlage wird aber auf höchstens 50 Cent pro Quadratmeter begrenzt. Wenn sich für Mieter*innen dennoch unangemessene finanzielle Belastungen ergeben, können Härtefälle geltend gemacht werden.
Auch die SPD-seitig erhobene Forderung – gleichlautend von Seiten der FDP, nach breiteren technologischen Anwendungsoptionen zur Erreichung von mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien wurde gesetzlich umgesetzt. Zuvor konnten gesonderte gesetzlich formulierte Anforderungen zu einer Verengung auf nur wenige Technologien, insbesondere die Wärmepumpe, führen. Möglich sind nun sieben Standardoptionen plus verschiedene Kombinationsmöglichkeiten – vom Anschluss an ein Wärmenetz über den Einbau einer Wärmepumpe bis hin zum Heizen mit Biomasse (z. B. Holz, Pellets) oder Solarthermie. Der Einbau von Gasheizungen bleibt nach den Maßgaben zur Kommunalen Wärmeplanung weiter erlaubt. Wer dies nach dem 1. Januar 2024 tut, muss sich aber verpflichtend beraten lassen, da damit steigende Kosten und später greifende Anforderungen zu den Brennstoffen hinzukommen. Dies kann für künftige Preissteigerungen und mögliche staatliche Hilfen bzw. den Anspruch auf selbige relevant werden. Wer sich dennoch für eine Gasheizung entscheidet, muss zudem ab 2029 15 Prozent, ab 2025 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent klimaneutrale Gase (Biomethan, Wasserstoff) nutzen. Dabei kann der Nachweis bilanziell über grüne Zertifikate erbracht werden.
Regelungen zur Vermeidung von wirtschaftlicher Überforderung vermeiden zudem eine Verpflichtung, die weder energetisch darstellbar noch ökonomisch individuell leistbar wäre.
Damit tritt nun aus der Perspektive der Eigenheimbesitzer wie auch meinerseits SPD von Beginn an gefordert, die „Ermöglichung“ an Stelle einer Verpflichtung. Letztere hätte auch mit Blick auf die zunächst angesetzten zu geringen Fördermöglichkeiten absehbar zu ökonomischen Überforderungen geführt und auch Widersprüchlichkeiten mit kommunalen Wärmeplanungen erzeugt.
Zudem ist es zumindest weitergehend als zunächst vorgesehen gelungen, eine soziale Staffelung in den Förderungen zu erreichen. Mit einem Entschließungsantrag, wie er zusammen mit dem GEG bereits durch die Ausschüsse des Deutschen Bundestages beschlossen wurde, wird die Bundesregierung förderseitig aufgefordert, 30 Prozent der Investitionskosten als Sockelförderung vorzusehen. Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro, werden weitere 30 Prozent als Förderung bereitgestellt. Bei einer Umrüstung vor 2028 steht ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent in Aussicht. Dieser schmilzt dann ab 2028 alle zwei Jahre um drei Prozent ab. Insgesamt wird die Förderung auf maximal 70 Prozent gedeckelt. Förderfähig sind Investitionskosten bis zu 30.000 Euro. Unberührt bleiben gesonderte Fördermöglichkeiten für Effizienzmaßnahmen (z. B. Fenstertausch, Dämmung etc.). Zudem werden KfW-Kredite aufgelegt. Die nähere Ausgestaltung ist zurzeit auf Ebene der Bundesregierung in Arbeit. Möglicherweise ergeben sich hierbei auch noch in der Förderhöhe leichte Änderungen, die jedenfalls kein Minus zur parlamentarischen Verständigung bedeuten werden. Andernfalls hat der Haushaltsausschuss es in der Hand, weitere Änderungen an der Bundesförderung zu erwirken.