Pressemitteilungen PRESSEERKLÄRUNG: Ermittlungsverfahren gegen Dr. Ralf Stegner eingestellt

Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht Kiel
-Pressestelle-
Tel. 0431-604-3001
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Die Staatsanwaltschaft Kiel hat das Ermittlungsverfahren gegen den Landtagsabgeordneten Dr. Stegner wegen Betruges heute nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gegen Dr. Stegner besteht kein begründeter Verdacht mehr.
Der Untersuchung lag folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. Presseerklärung vom 12.03.2010):

Der Abgeordnete Dr. Stegner war während seiner Amtszeit als Innenminister im Jahr 2007 Mitglied des Aufsichtsrats der HSH Nordbank. Für diese Tätigkeit erhielt er im Jahr 2008, nach seinem Ausscheiden aus dem Ministeramt, eine Vergütung in Höhe von 14.375,- €. Entgegen den Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts unterließ es Dr. Stegner, gegenüber dem Innenministerium die erhaltene Vergütung abzurechnen und den 5.550,- € übersteigenden Betrag abzuliefern. Nach der Nebentätigkeitsverordnung müssen Landesbeamte Einkünfte aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, die diesen Grenzbetrag übersteigen, an das Land abführen. Diese Verpflichtung trifft auch (ausgeschiedene) Minister.

Die Angaben von Dr. Stegner, nach denen er sich über die ihm im Jahre 2008 obliegende Abführungspflicht geirrt habe, haben sich als glaubhaft erwiesen.

Durch die von ihm zur Verfügung gestellten Schriftstücke und andere Beweisunterlagen sowie durch Zeugenaussagen ist bestätigt worden, dass Dr. Stegner seinen Erklärungs- und Abführungspflichten zuvor stets ordnungsgemäß nachgekommen war. Dr. Stegner hatte sich jedes Jahr eigeninitiativ wegen seiner Nebentätigkeitsvergütungen mit Mitarbeitern im Finanz- bzw. Innenministerium, die mit entsprechenden Buchungen befasst waren, in Verbin-dung gesetzt, um seine Abführungspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Dabei war es seit 2003 ständig geübte Praxis, Nebentätigkeitsvergütungen nach dem Zuflussprinzip abzurechnen.

Dieser Praxis folgend gab Dr. Stegner nach seinem Ausscheiden aus dem Innenministerium im Jahr 2008 nunmehr Erklärungen zu seinen Nebeneinkünften gegenüber dem für Abgeordnete zuständigen Landtagspräsidenten ab. Die Handhabung der Abrechnungen nach dem Zuflussprinzip und eine unterbliebene Aufklärung über die Nachwirkung seiner Abführungspflicht als Minister führten bei Dr. Stegner zu einem entsprechenden Irrtum.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Dr. Stegner weder seine Abführungspflicht vorsätzlich verletzt noch in der Absicht gehandelt hat, sich rechtswidrig zu bereichern.

Schulze-Ziffer
Oberstaatsanwalt

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